Satzung

1Name und Sitz
Der am 1. Januar 1974 in Unterpfaffenhofen gegründete Bergsportverein heißt „Bergvagabunden e.V.“ und hat seinen Sitz in Germering-Unterpfaffenhofen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck eingetragen. Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.

2Zweck und Gemeinnützigkeit
a.) Zweck des Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten zu fördern sowie die Kenntnis über die Bergwelt zu erweitern und zusammen mit der Jugend das Bergsteigen und Wandern in den Alpen zu fördern und zu pflegen.
b.) Der Verein verfolgt folgende Ziele: Zusammenschluss der Bergwanderer und Bergsteiger im Landkreis und im Voralpengebiet.
c.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine weiteren Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d.) Jede Betätigung auf parteipolitischem, rassistischem und konfessionellen Gebiet ist verboten.

3Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

4Mitgliedschaft:
Die Bergvagabunden haben
a. Ordentliche Mitglieder
b. Jugendmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind:
1. Aktive Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist und bereit ist, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben finanziell und ideell zu unterstützen. Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jugendmitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat oder bereits ein Elternteil Mitglied ist. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wird ein Jugendmitglied zum aktiven Mitglied.

5Aufnahme:
Wer als ordentliches Mitglied oder Jugendmitglied in den Verein aufgenommen werden will, muss den vom Verein herausgegebenen Aufnahmeantrag ausgefüllt dem Vorstand vorlegen. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende endgültig. Die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

6Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
Der Austritt ist nur schriftlich bis zum 30.11. für das Folgejahr möglich. Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrages bleibt dem Verein bei verspäteter Austrittserklärung in voller Höhe erhalten.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. Wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bis zum 31.3. des Jahres nachgekommen ist.
2. Wenn es die Interessen des Vereins oder sein Ansehen schädigt.
3. Bei groben Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes, des Tourenführers oder gegen den Vereinsfrieden.
4. Bei groben Verstoß gegen die alpine Kameradschaft und unterlassener Hilfeleistung.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende endgültig. Der Beschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Berufung eingelegt werden. In der nächsten Hauptversammlung entscheiden die Mitglieder dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss des Vorstands genehmigt.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte am Verein. Sämtliche Verpflichtungen sind abzulösen. Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beträge, die dem Verein als Darlehen gegeben wurden.

7Beiträge:
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird in der Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag wird per Lastschrift eingezogen.

8Rechte und Pflichten:
Alle ordentlichen Mitglieder sind wahlberechtigt. Wählbar in den Vorstand sind nur die aktiven Mitglieder mit Volljährigkeit. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und dessen Hüttenordnung.

9Vermögen:
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

10Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Hauptversammlung

11Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Schatzmeister und der Schriftführer von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

12Wahlen:
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre in geheimer Wahl in der Hauptversammlung. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden, die in der Hauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis bei begründeter Verhinderung vorliegt.

Die Wahl ist per Handabstimmung zulässig, wenn für ein Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht wurde. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Begrenzung der Wahlperioden gibt es nicht. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

Zur Wahl des Vorstandes wird ein Wahlausschuss aus 3 Mitgliedern gebildet. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter und einen Wahlschriftführer. Der Wahlleiter übernimmt die Leitung der Hauptversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl des Vorstandes. Der Wahlschriftführer fertigt das Protokoll der Wahl an, das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.

Ein zwischenzeitliches Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist nur nach Entlastung durch eine Hauptversammlung möglich. Für die restliche Amtszeit ist die Neuwahl des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erforderlich.

13Befugnisse des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen und leistet alle Zahlungen für den Verein. Der Schriftführer erstellt von jeder Versammlung ein Protokoll, in dem insbesondere die Beschlüsse aufgeführt sind. Bei Abwesenheit ist ein Vertreter zu benennen.

14 Versammlungen und Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres. Jährlich findet im ersten Kalendervierteljahr eine Hauptversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung müssen 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich per E-Mail bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich per E-Mail gestellt werden und 5 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand per E-Mail zugegangen sein.

Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung sind:
1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. Kassenbericht
3. Revisionsbericht
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahl des Vorstandes (im 3-Jahresturnus)
6. Neuwahl eines Kassenrevisors (im 3-Jahresturnus)
7. Haushaltsvoranschlag mit Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.

Wenn notwendig, kann vom Vorstand oder der Hauptversammlung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Der Termin und die Tagesordnung müssen 14 Tage vorher per E-Mail den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Vereinsvermögen können nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Über die Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

15Kassenrevisor:
Ein Kassenrevisor ist Beauftragter der Mitglieder und als solcher mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Revisor sein. Der Revisor nimmt vor der Hauptversammlung eine Kassenrevision vor. Über die erfolgte Revision erstattet er in der Hauptversammlung Bericht. Bei der Hauptversammlung schlägt er die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands vor. Beanstandungen der Revisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen beziehen, nicht auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

16Satzungsänderungen:
Diese können nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

17Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, in der 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Sind weniger als 2/3 aller ordentlichen Mitglieder in der Hauptversammlung anwesend, so kann die Auflösung nur von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein. Zur Beschlussfassung ist auch hier eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Bergwacht im Bayer. R.K. nur zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke.

18 – Datenschutz:
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Dabei sind die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) zu beachten.

Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere die folgenden Rechte, wenn die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  • das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO
  • das Recht, eine erteilte Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt in diesem Fall unberührt.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen und / oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Funktion und/oder dem Verein hinaus.

18Schlussbestimmung:
Die vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Erstfassung vom 1.1.1974
1. Neufassung vom 20.11.1975
2. Neufassung vom 21.11.1989
3. Neufassung vom 21.10.2008
4, Neufassung vom 01.12.2022 und Änderung vom 23.04.2023

 

Germering, 23.04.2023

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